Autor: Sitter |
Der Tarifvertrag enthält gem. § 1 Abs. 1 TVG Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen können. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags regeln also immer ein Rechtsverhältnis. Die Tarifmacht ist auf die Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses beschränkt, also
das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer und |
das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und der Belegschaft. |
Gemäß dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 TVG unterscheidet man zunächst
Inhaltsnormen, |
Abschluss- und Beendigungsnormen sowie |
Betriebsnormen und |
betriebsverfassungsrechtliche Normen. |
Gegenstand von Inhaltsnormen können alle Rechte und Pflichten sein, die auch in einem einzelnen Arbeitsvertrag geregelt werden können, und zwar sowohl die gegenseitigen Hauptleistungspflichten (Entgelt, Umfang und Lage der Arbeitszeit) als auch die Nebenpflichten (z.B. Schutzpflichten, Vorschusspflichten, Haftungsmaßstäbe).
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