10/1.3.2 Normative und schuldrechtliche Tarifregelungen

Autor: Sitter

10/1.3.2.1 Tarifnormen

Grundsatz

Der Tarifvertrag enthält gem. § 1 Abs. 1 TVG Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen können. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags regeln also immer ein Rechtsverhältnis. Die Tarifmacht ist auf die Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses beschränkt, also

das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer und

das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und der Belegschaft.

Gemäß dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 TVG unterscheidet man zunächst

Inhaltsnormen,

Abschluss- und Beendigungsnormen sowie

Betriebsnormen und

betriebsverfassungsrechtliche Normen.

Inhaltsnormen

Gegenstand von Inhaltsnormen können alle Rechte und Pflichten sein, die auch in einem einzelnen Arbeitsvertrag geregelt werden können, und zwar sowohl die gegenseitigen Hauptleistungspflichten (Entgelt, Umfang und Lage der Arbeitszeit) als auch die Nebenpflichten (z.B. Schutzpflichten, Vorschusspflichten, Haftungsmaßstäbe).

Abschluss- und Beendigungsnormen