Autor: Sitter |
Der Beginn der Ausschlussfrist ist zunächst von der Bestimmung durch die (Tarif-)Vertragsparteien abhängig. Als Anknüpfungspunkt dient zumeist die Fälligkeit des Anspruchs, und zwar unabhängig von der Kenntnis des Arbeitnehmers vom Bestehen des Anspruchs.
Fehlt es an einer Bestimmung durch die (Tarif-)Vertragsparteien, beginnt die Ausschlussfrist grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen.56)
Knüpft eine tarifliche Ausschlussfrist an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an, so gilt der Fall des Betriebsübergangs für den Arbeitgeber als Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; Ansprüche gegen den Arbeitgeber unterliegen ebenfalls ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs der Ausschlussfrist.57)
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