10/1.5.7 Nichtanwendung der Ausschlussfrist wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben

Autor: Sitter

Grundsatz

Die Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist kann arglistig sein (§ 242 BGB). Das gilt sowohl für Ansprüche des Arbeitnehmers als auch für solche des Arbeitgebers. Der Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben greift insoweit aber nur dann ein, wenn der Schuldner den Gläubiger durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen von einer tarifgerechten Geltendmachung abhält.64) An den Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Berufung auf eine Ausschlussfrist sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen.65) Dazu gehört zunächst der Fall, dass der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, der Arbeitgeber werde sich nicht auf die Ausschlussfrist berufen, etwa weil er eine besondere Zusage gegeben hatte.66) Ebenso verhält es sich, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, er werde auch ohne fristgerechte Geltendmachung leisten.67)

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