Autor: Sitter |
Ausschlussfristen finden sich
in nahezu allen Tarifverträgen und |
können - mit oder ohne Bezugnahme auf einen Tarifvertrag - arbeitsvertraglich vereinbart werden. |
Zu unterscheiden sind die zu überprüfende Verfallsklausel und die in ihr enthaltene Ausschlussfrist. Ausschlussfristen führen dazu, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht in der (tarif-)vertraglich vereinbarten Art und Weise geltend gemacht werden. Sie begrenzen also die Möglichkeit, einen Anspruch durchzusetzen, in zeitlicher Hinsicht. "Verfall" bedeutet, dass nicht rechtzeitig gemachte Ansprüche unwiederbringlich untergehen. Mit einer erloschenen Forderung kann der Anspruchsinhaber, Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, auch nicht mehr aufrechnen.
Die Geltendmachung einer tariflichen Ausschlussfrist wirkt rechtsvernichtend und ist deshalb von Amts wegen zu beachten, selbst wenn sich der Schuldner nicht darauf beruft.1) Ihre Anwendung ist weder eine der Schlüssigkeitsprüfung unterliegende anspruchsbegründende Tatsache noch von der Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien abhängig. Die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs bei Bestehen einer Frist ist vielmehr eine , welche der Anspruchsteller von sich aus vorzutragen hat. Unterbleibt dies, ist die Klage unschlüssig.
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