10/1.5.4 Vorformulierte Arbeitsverträge

Autor: Sitter

Inhaltskontrolle bei Tarifverträgen

Tarifverträge unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Verstoßen in ihnen enthaltene Ausschlussfristen nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht, kommt nicht etwa "hilfsweise" eine AGB-Kontrolle in Betracht. Wegen § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB findet eine Inhaltskontrolle auch dann nicht statt, wenn ein Einzelvertrag einen Tarifvertrag insgesamt einbezieht.

Verweist der Arbeitsvertrag nur teilweise auf tarifvertragliche Regelungen einschließlich einer dort geregelten Verfallsklausel, kommt eine Inhaltskontrolle insbesondere am Maßstab der §§ 305c, 307 Abs. 1 BGB in Betracht.

Hinweis

Eine Ausschlussfrist sollte arbeitsvertraglich stets in einem eigenen Passus mit der Überschrift "Verfallsklausel" o.ä. aufgeführt sein. Ist diese in einem anderen Regelungskomplex unter einer anderen Überschrift eingearbeitet, entsteht leicht der Eindruck, diese sollte "versteckt" werden. Dann handelt es sich regelmäßig um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB, die nicht Vertragsbestandteil wird.43)

Form