10/1.5.8 Darlegungs- und Beweislastregeln

Autor: Sitter

Grundsatz

Ausschlussfristen begrenzen den Anspruch in seinem zeitlichen Umfang. Da ein nicht mehr bestehender Anspruch vom Arbeitsgericht nicht mehr zugesprochen werden kann, ist deshalb stets eine Ausschlussfrist von Amts wegen zu beachten. Das Gericht hat die Wirkung der Ausschlussfrist auch dann zu berücksichtigen, wenn sich der Schuldner nicht auf den Verfall der gegen ihn gerichteten Forderung beruft.72)

Prüfung von Amts wegen

Die Berücksichtigung der Verfallsklausel muss unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Tarifvertrag kraft Gesetzes, also beiderseitiger Organisationszugehörigkeit oder Allgemeinverbindlicherklärung, oder aufgrund einzelvertraglicher Abrede bzw. betrieblicher Übung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Selbst in den Fällen, in denen eine eigenständige vertragliche Verfallsklausel vereinbart worden ist, hat das Arbeitsgericht die Verfallsklausel ohne Einrede des Beklagten heranzuziehen. Bestehen Zweifel, ob eine Ausschlussfrist anzuwenden ist, hat das Arbeitsgericht dies gem. § 48 Abs. 2 ArbGG, § 139 ZPO aufzuklären.

Tarifanwendung