10/2.2.1 Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

Autor: Sitter

Ehrenamt

Das Betriebsratsamt ist Ehrenamt und ohne Vergütung (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Das Amt des Betriebsrats soll keine finanziellen Anreize bieten und dadurch die innere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder wahren. Umgekehrt gilt auch ein absolutes Diskriminierungsverbot: Die Amtsausübung darf nicht mit finanziellen und beruflichen Nachteilen verbunden sein (§ 78 Satz 2 BetrVG). Daher sind die Mitglieder des Betriebsrats nach § 37 Abs. 2 BetrVG für die Ausübung ihres Amts von ihrer nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistung ohne Entgeltminderung zu befreien. Das umfasst auch die Teilnahme an erforderlichen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) und als "geeignet" anerkannten (§ 37 Abs. 7 BetrVG) Schulungsveranstaltungen.

Umlageverbot

Betriebsräte dürfen für ihre Tätigkeit von den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern keine Beiträge erheben oder entgegennehmen (§ 41 BetrVG). Dieses Umlageverbot gilt über seinen Wortlaut hinaus gegenüber jedermann.1)

Beispiel

Insbesondere ist die Entgegennahme von Leistungen oder Vergünstigungen durch eine Gewerkschaft unzulässig.

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers