10/2.2.2 Arbeitsbefreiung

Autor: Sitter

Anspruch auf Arbeitsbefreiung

Mitglieder des Betriebsrats haben, soweit sie nicht nach § 38 BetrVG freigestellt sind, einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht.13) Vielmehr entscheidet das Betriebsratsmitglied eigenverantwortlich über die Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit und damit über seine eigene Freistellung von der Arbeit.14) Der Wortlaut des Gesetzes ("sind … zu befreien") ist missverständlich.

Ab- und Rückmeldepflicht

Die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Betriebsratsmitglieds bestehen fort, so dass dieser sich bei Verlassen seines Arbeitsplatzes für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben bei seinem Vorgesetzten abzumelden15) und bei Beendigung der Betriebsratstätigkeit wieder zurückzumelden hat.16) Dies dient dem Zweck, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern und den Arbeitsausfall zu überbrücken. Dafür reicht es aus, wenn das Betriebsratsmitglied den mitteilt.