10/2.2.5 Sachaufwand und Büropersonal

Autor: Sitter

Naturalleistung

Kosten entstehen auch dadurch, dass der Betriebsrat für seine Tätigkeit Büroräume, Sachmittel und Büropersonal benötigt. Insoweit ist der Arbeitgeber nach der Sonderregelung des § 40 Abs. 2 BetrVG zur Naturalleistung verpflichtet. Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, Räumlichkeiten anzumieten, Sachmittel anzukaufen oder Büropersonal einzustellen. Nur in dringenden Fällen bzw. besonderen Ausnahmesituationen dürfen Betriebsratsmitglieder die sachlichen Mittel selbst beschaffen und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber Ersatz der Aufwendungen verlangen.

Beispiel

Der Arbeitgeber weigert sich entgegen einer gerichtlichen Entscheidung, die erforderlichen Sachmittel zu überlassen, oder er verzögert die Erfüllung dieser Pflicht so, dass dadurch eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird. In diesem Fall ist der Betriebsrat berechtigt, die Sachmittel auf Kosten des Arbeitgebers selbst anzuschaffen.67)