10/2.2.6 Durchsetzung der Betriebsratskosten

Autor: Sitter

Beschlussverfahren

Streitigkeiten um die Ansprüche des Betriebsrats auf Kostenerstattung oder Naturalleistung nach § 40 BetrVG sind im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 80 ff. ArbGG) geltend zu machen.

Vermögensfähigkeit des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat im Streit über die Geschäftsführungskosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Übernahme der Kosten zu klagen. Ist er in diesem Zusammenhang bereits Verbindlichkeiten eingegangen, muss er die Freistellung von diesen Kosten beantragen.78)

Der Arbeitgeber kann unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden, soweit eines der Betriebsratsmitglieder den Kostenanspruch erfüllt hat. In diesem Fall kann auch ein Anspruch auf Verzugszinsen (§§ 284 ff. BGB) oder Zinsen aus Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) geltend gemacht werden.79) Der Betriebsrat bleibt berechtigt, in eigenem Namen Zahlung an das jeweilige Betriebsratsmitglied oder dessen Freistellung von Kosten zu verlangen.80)

Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs