10/2.2.3 Aufwendungen des Betriebsrats

Autor: Sitter

10/2.2.3.1 Geschäftsführungs- und Reisekosten

Laufende Geschäftsführung

§ 40 Abs. 1 BetrVG regelt auch die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats. r Arbeitgeber hat für dessen Kosten der laufenden Geschäftsführung aufzukommen. Dazu gehören neben Telefon- und Portokosten die Kosten für die Anfertigung von Sitzungsniederschriften und Tagungskosten für die Durchführung von Sitzungen des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats und des Konzernbetriebsrats, wenn im Betrieb kein geeigneter Sitzungs- oder Veranstaltungsraum zur Verfügung steht.

Hinweis

Auch hier steht die Kostentragungspflicht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit. Es gilt das oben Ausgeführte. Dem Arbeitgeber ist anzuraten, dem Betriebsrat einen Dispositionsfonds zur Verfügung zu stellen, über den in regelmäßigen Abständen abzurechnen ist. Im Einzelfall mag sich anbieten, für die Betriebsratstätigkeit in einer Betriebsvereinbarung einen Pauschbetrag für die Betriebsratsmitglieder vorzusehen. Dieser muss sich im Rahmen der üblichen und notwendigen Aufwendungen halten und darf keine versteckte Vergütung darstellen.23)

Reisekosten