Autor: Sitter |
Der Arbeitgeber ist auch zur Kostenübernahme für den Besuch erforderlicher Schulungs- und Bildungsveranstaltungen verpflichtet. Das folgt aus der Tatbestandsverweisung des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG auf § 37 Abs. 2 BetrVG. Dadurch wird klargestellt, dass die Teilnahme an solchen Veranstaltungen zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört, deren Kosten der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen hat. Die Verpflichtung ist beschränkt auf Mitglieder des Betriebsrats und gem. § 65 Abs. 1 BetrVG der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG dient dazu, dem Betriebsrat die für seine Arbeit erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Er korrespondiert mit einer Pflicht der Betriebsratsmitglieder zur Teilnahme an entsprechenden Schulungsveranstaltungen, soweit zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Pflichten der Erwerb besonderer Kenntnisse erforderlich ist.
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