10/8.1 Überblick

Autor: Schäfer

Für die Verfahrensbeendigung durch Verwaltungsakt - die im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs weitaus überwiegt - treffen die §§ 31 - 39 SGB X entsprechende Regelungen.

§ 31 SGB X enthält eine Qualitätsnorm. Sie legt Kriterien fest, nach denen zu bestimmen ist, ob ein Verhalten eines Leistungsträgers einen Verwaltungsakt, also einen Staatsakt, verlautbart.

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss jeder Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu gehört zumindest, dass der Adressat und die anderen betroffenen Rechtssubjekte genügend deutlich bezeichnet worden sind. Ferner muss sich aus dem Verwaltungsakt selbst, nicht erst aus dem Akteninhalt, der Sachverhalt erkennen lassen, auf dem er beruht. Wenn der objektive Erklärungsempfänger überhaupt nicht erkennen kann, was für ihn rechtens sein soll, liegt nach § 40 Abs. 1 SGB X Nichtigkeit vor.

§ 33 SGB X schreibt keine Form vor. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Verwaltungsakt schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.

Der Bürger hat einen Anspruch darauf, dass der Verwaltungsakt begründet wird. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X konkretisiert dies für schriftliche oder schriftlich bestätigte Verwaltungsakte. Eine hinreichende Begründung liegt nur vor, wenn die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben, schriftlich niedergelegt hat.