10/8.2 Begriff des Verwaltungsakts und Abgrenzung

Autor: Schäfer

Im Verwaltungsverfahren ist der Verwaltungsakt von zentraler Bedeutung. Auch für die Frage, ob ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) als Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vor dem Sozialgericht erforderlich ist und welche Klageart gewählt werden muss, kommt es auf das Vorliegen eines Verwaltungsakts an.

Ein Verwaltungsakt ist nach der Legaldefinition in § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt in materiellrechtlichen Sinn.

Diese Zielsetzung bezüglich der Einzelfallregelung unterscheidet den Verwaltungsakt von Rechtssetzungsmaßnahmen etwa in Form von Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen, die sämtlich generell-abstrakte Regelungen treffen.