10/8.4 Arten von Verwaltungsakten

Autor: Schäfer

Verwaltungsakte lassen sich nach verschiedenen Merkmalen unterscheiden:

anhand der Rechtsgrundlage und Regelungskompetenz: gestaltende Verwaltungsakte (z.B. bei Ermessensentscheidungen); feststellende deklaratorische Verwaltungsakte (z.B. über das Bestehen der Versicherungspflicht kraft Gesetzes);

nach dem Anlass des Tätigwerdens: einseitige Verwaltungsakte (z.B. Beitragsfestsetzungen);

mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte, die - wie im Sozialleistungsrecht üblich - jeweils einen Antrag erfordern (z.B. Rentenfestsetzung, Befreiungsbescheide);

nach der inhaltlich möglichen Entscheidungsfreiheit: gebundene Verwaltungsakte, Beurteilungs- und Ermessensentscheidungen;

nach den Auswirkungen für den Betroffenen: nicht begünstigende Verwaltungsakte (z.B. Beitragsbescheide); begünstigende Verwaltungsakte (z.B. Leistungsbewilligung dem Grunde und der Höhe nach); begünstigende und belastende Verwaltungsakte (z.B. bei nur teilweiser Leistungsgewährung);

nach der zeitlichen Geltung der Entscheidung: einmaliger Verwaltungsakt (z.B. Zuerkennung eines bestimmten konkreten Leistungs- oder Erstattungsanspruchs); Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (z.B. Anerkennung einer Gesundheitsbeeinträchtigung als Schädigungsfolge von Kriegs- oder Wehrdienst oder als Folge eines Arbeitsunfalls).

Die Feststellung der Art des Verwaltungsakts hat insbesondere für die Fragen der Aufhebung, Rücknahme oder den Widerruf Bedeutung (siehe dazu Teil 10/10).