10/8.3 Bestandteile des Verwaltungsakts

Autor: Schäfer

Ein Verwaltungsakt besteht notwendigerweise aus dem Verfügungssatz und der Angabe des Adressaten. Weitere Bestandteile sind, soweit vorgeschrieben, die Begründung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung (Verwaltungsakt im formell-rechtlichen Sinne).

Aus dem Verfügungssatz und der Bestimmung des Adressaten muss sich (ggf. durch Auslegung analog §§ 133, 157 BGB) eindeutig ergeben, was von wem durch den Verwaltungsakt verlangt oder wem gegenüber etwas festgestellt wird. Dieser Bestimmtheitsgrundsatz gilt für den Verfügungssatz und für Nebenbestimmungen nach § 32 SGB X.

Dabei hat es die Verwaltung in der Hand, ihre Regelungsabsicht von vornherein mit der nötigen und gebotenen Klarheit auszudrücken.9) Ausgehend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des Art. 20 Abs. 3 GG dient ein Verwaltungsakt dazu, die abstrakt generellen gesetzlichen Regelungen auf den Einzelfall umzusetzen. Vollziehende Gewalt ist Gesetzesvollzug, sofern nicht ein unmittelbarer Vollzug direkt kraft Gesetzes eintritt, was im Einzelfall streitig sein kann, etwa bei Vorschiften zum gesetzlichen Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bzw. bei Sperrzeiten unter den Voraussetzungen des § 159 SGB III.10)