10/8.7 Rechtsbehelfsbelehrung

Autor: Schäfer

Schriftliche Verwaltungsakte oder schriftlich bestätigte Verwaltungsakte sind nach § 36 SGB X mit der schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das allgemeine VwVfG (Bund bzw. Länder) enthält keine solche allgemeine Verpflichtung zur Rechtsbehelfsbelehrung.

Die schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung muss die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz (Postanschrift), die einzuhaltende Frist und die Form bezeichnen (vgl. § 36 Satz 1 SGB X).

Für die Rechtsbehelfsbelehrung beim Widerspruchsbescheid gilt § 85 Abs. 3 SGG.

Die fehlende, unrichtige oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit oder Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts selbst. Sie eröffnet lediglich die Möglichkeit, noch innerhalb der Jahresfrist den Rechtsbehelf einzulegen (§ 66 Abs. 2 SGG).

Letzte redaktionelle Änderung: 10.02.2020