Autor: Schäfer |
Verwaltungsakte lassen sich nach verschiedenen Merkmalen unterscheiden:
anhand der Rechtsgrundlage und Regelungskompetenz: gestaltende Verwaltungsakte (z.B. bei Ermessensentscheidungen); feststellende deklaratorische Verwaltungsakte (z.B. über das Bestehen der Versicherungspflicht kraft Gesetzes); |
nach dem Anlass des Tätigwerdens: einseitige Verwaltungsakte (z.B. Beitragsfestsetzungen); |
mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte, die - wie im Sozialleistungsrecht üblich - jeweils einen Antrag erfordern (z.B. Rentenfestsetzung, Befreiungsbescheide); |
nach der inhaltlich möglichen Entscheidungsfreiheit: gebundene Verwaltungsakte, Beurteilungs- und Ermessensentscheidungen; |
nach den Auswirkungen für den Betroffenen: nicht begünstigende Verwaltungsakte (z.B. Beitragsbescheide); begünstigende Verwaltungsakte (z.B. Leistungsbewilligung dem Grunde und der Höhe nach); begünstigende und belastende Verwaltungsakte (z.B. bei nur teilweiser Leistungsgewährung); |
nach der zeitlichen Geltung der Entscheidung: einmaliger Verwaltungsakt (z.B. Zuerkennung eines bestimmten konkreten Leistungs- oder Erstattungsanspruchs); Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (z.B. Anerkennung einer Gesundheitsbeeinträchtigung als Schädigungsfolge von Kriegs- oder Wehrdienst oder als Folge eines Arbeitsunfalls). |
Die Feststellung der Art des Verwaltungsakts hat insbesondere für die Fragen der Aufhebung, Rücknahme oder den Widerruf Bedeutung (siehe dazu Teil 10/10).
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