10/8.6 Begründung des Verwaltungsakts

Autor: Schäfer

§ 35 SGB X regelt die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten. Die Begründungspflicht hat den Zweck, die Entscheidung verständlich und nachvollziehbar zu machen. Ferner soll sie die Möglichkeit der Überprüfung des tatsächlichen Sachverhalts und der rechtlichen Begründung bieten, um die Frage von Rechtsbehelfen prüfen zu können.

Während § 35 Abs. 1 SGB X die Begründungspflicht für Verwaltungsakte anordnet, lässt § 35 Abs. 2 SGB X davon Ausnahmen zu. § 35 Abs. 3 SGB X gibt den Beteiligten wiederum die Möglichkeit, für einen Teil der nicht zu begründenden Verwaltungsakte doch innerhalb eines Jahres eine Begründung zu verlangen.