10/8.8 Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Autor: Schäfer

Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts ist in § 37 SGB X geregelt. § 37 SGB X entspricht weitgehend der Norm in § 41 VwVfG (Bund bzw. Länder). Diese Bestimmungen treffen die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts und regeln, an wen und in welcher Form ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist (vgl. § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 2 -4 SGB X).

Die Bekanntgabe hat Bedeutung vor allem für

die Wirksamkeit39 SGB X) und

die Rechtsbehelfsfristen84 SGG), ferner für

das Entstehen von Ansprüchen bei Ermessensleistungen nach § 40 Abs. 2 SGB I,

die Verzinsungspflicht nach § 44 Abs. 2 SGB I,

die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 SGB X und

die Frage der Änderung der (wesentlichen, insbesondere tatsächlichen) Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 SGB X.

Die Bekanntgabe ist grundsätzlich mit dem Zugang in den Machtbereich des Empfängers vollzogen. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist aber nicht erforderlich, ausreichend für die Bekanntgabe ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme (§ 130 BGB). Anders ist es jedoch bei der Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsakts. Gemäß § 36a Abs. 1 SGB I ist die Zulässigkeit der Übermittlung davon abhängig, dass der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.