Autor: Schäfer |
Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts ist in § 37 SGB X geregelt. § 37 SGB X entspricht weitgehend der Norm in §
Die Bekanntgabe hat Bedeutung vor allem für
das Entstehen von Ansprüchen bei Ermessensleistungen nach § 40 Abs. 2 SGB I, |
die Frage der Änderung der (wesentlichen, insbesondere tatsächlichen) Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 SGB X. |
Die Bekanntgabe ist grundsätzlich mit dem Zugang in den Machtbereich des Empfängers vollzogen. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist aber nicht erforderlich, ausreichend für die Bekanntgabe ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme (§ 130 BGB). Anders ist es jedoch bei der Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsakts. Gemäß § 36a Abs. 1 SGB I ist die Zulässigkeit der Übermittlung davon abhängig, dass der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|