11/4.2 Antragstellung

Autor: Gröne

Der Pflegebedürftige erhält die Leistungen der Pflegeversicherung nur auf Antrag. Das regelt § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Der Antrag ist notwendige Leistungsvoraussetzung.

Wichtiger Hinweis

Ein konkret ausgefülltes, dem Antrag beigefügtes Pflegetagebuch, in dem die Pflegesituation beschrieben wird, das Notizen zum gesundheitlichen und geistigen Zustand der zu pflegenden Person enthält, hilft dem Sachverständigen und hat im Übrigen auch später vor dem Sozialgericht einen hohen Beweiswert (wichtige Punkte, die in einem Pflegetagebuch nicht fehlen dürfen: siehe die Ausführungen zu den konkreten Kriterien der Module 1-6 in Teil 11/5.7).

Die Antragstellung ist allerdings nicht an den förmlichen Antrag gebunden.

Eine Antragstellung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI liegt auch dann vor, wenn erkennbar ist, dass es dem Erklärenden im weitesten Sinne um Leistungen der Pflegeversicherung geht. Grundsätzlich ist unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungswerts und der rechtverstandenen Interessenlage des Leistungsberechtigten davon auszugehen, dass dieser unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips1) alles begehrt, was ihm aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhalts rechtlich zusteht.2)