| Autor: Gröne |
Der Pflegebedürftige erhält die Leistungen der Pflegeversicherung nur auf Antrag. Das regelt § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Der Antrag ist notwendige Leistungsvoraussetzung.
Wichtiger Hinweis |
Die Antragstellung ist allerdings nicht an den förmlichen Antrag gebunden.
Eine Antragstellung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI liegt auch dann vor, wenn erkennbar ist, dass es dem Erklärenden im weitesten Sinne um Leistungen der Pflegeversicherung geht. Grundsätzlich ist unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungswerts und der rechtverstandenen Interessenlage des Leistungsberechtigten davon auszugehen, dass dieser unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips1) alles begehrt, was ihm aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhalts rechtlich zusteht.2)
|
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|