| Autor: Gröne |
Die wichtigsten Elemente des in §§ 14, 15, 18 SGB XI und in der hierzu ergangenen Anlage 1 zu § 15 SGB XI rechtssicher beschriebenen NBA sind:16)
der abschließende Katalog der sechs Bereiche: insgesamt 77 Kriterien für das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit (vgl. Anlage 1 zu § 15 SGB XI, Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul); | |
die unterschiedliche prozentuale Gewichtung der einzelnen Kriterien innerhalb der Module 1 bis 6. Diese haben eine eigene Bewertungssystematik und liefern ein Einschätzungsergebnis für die Pflegebedürftigkeit in dem jeweiligen Lebensbereich; | |
die Festlegung von Einzelpunkten und die Summe der in der Folge je nach Modul verschieden gewichteten Punkte, die den Punktbereich ergeben (§ 15 Abs. 2 Satz 6 SGB XI); | |
die Ermittlung von Schwellenwerten für die Zuordnung zu einem Pflegegrad (vgl. Anlage 2 zu § 15 SGB XI, Bewertungssystematik; Summe der Punkte und gewichteten Punkte); | |
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