11/5.6 Die neue Begutachtungsphilosophie

Autor: Gröne

Um die Pflegebedürftigkeit mit den in § 14 Abs. 1 SGB XI aufgeführten Kriterien sachgerecht und fair bemessen zu können, hat der Gesetzgeber die bisherigen drei Pflegestufen aufgegeben und auf jetzt fünf Pflegegrade erweitert. Der Begriff Pflegestufe ist durch den Begriff Pflegegrad ersetzt worden. Diese Neueinteilung erfolgte, weil der erforderliche Hilfebedarf der kognitiv und psychisch beeinträchtigten Pflegebedürftigen als Teil der Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs unmittelbar in den jeweiligen Pflegegrad einfließt.

Pflegebedürftige i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB XI erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI n.F. einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad).

sog. Pflegestufe 0 mit zusätzlich eingeschränkter Alterskompetenz wurde zu Pflegegrad 2

Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alterskompetenz wurde zu Pflegegrad 2

Pflegestufe 1 mit zusätzlich eingeschränkter Alterskompetenz wurde zu Pflegegrad 3.

Pflegestufe 2 ohne eingeschränkte Alterskompetenz wurde zu Pflegegrad 3.

Pflegestufe 2 mit zusätzlich eingeschränkter Alterskompetenz wurde zu Pflegegrad 4.

Pflegestufe 3 ohne eingeschränkte Alterskompetenz wurde zu Pflegegrad 4.

Pflegestufe 3 mit zusätzlich eingeschränkter Alterskompetenz wurde zu Pflegegrad 5.

Pflegestufe 3 plus Härtefall wurde zu Pflegegrad 5.