Autor: Gröne |
Die §§ 14 - 19 SGB XI sind überschrieben mit "Leistungsberechtigter Personenkreis". Konkret werden hier die Voraussetzungen des Versicherungsfalls der Pflegebedürftigkeit, die Leistungsvoraussetzung für den Erhalt von Pflegeleistungen sowie die Grade der Pflegebedürftigkeit begrifflich definiert.
Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten Versicherte nur dann, wenn bei ihnen der Versicherungsfall der Pflegebedürftigkeit vorliegt, dies gutachterlich festgestellt worden ist und die Pflegebedürftigkeit auf Dauer vorliegt.
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