11/5.4 Die Lebens- und Bedarfsbereiche des § 14 Abs. 2 SGB XI

Autor: Gröne

§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB XI definiert den Begriff der Pflegebedürftigkeit:11) Danach sind im Sinne dieses Gesetzes die Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen in den Bereichen

Mobilität,

kognitive und kommunikative Fähigkeiten,

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,

Selbstversorgung,

Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,

Gestaltung des Arbeitslebens und sozialer Kontakte,

außerhäusliche Aktivitäten,

Haushaltsführung

auf Dauer - voraussichtlich mindestens sechs Monate - und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).