11/5.5 Dauer der Pflegebedürftigkeit

Autor: Gröne

Die Pflegebedürftigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB XI muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Soweit das Gesetz in § 14 Abs. 1 SGB XI von "voraussichtlich für mindestens sechs Monate" spricht, bedeutet dies nach dem eindeutigen Wortlaut nicht eine tatsächliche Dauer der erheblichen Pflegebedürftigkeit von mindestens sechs Monaten. Der Begriff "dauerhaft" ist in diesem Zusammenhang nicht gleichzusetzen mit Begriffen wie "permanent", "ununterbrochen" oder "täglich". Vielmehr ist damit nur ein Zustand gemeint, der voraussichtlich "auf Dauer" bestehen wird. Maßgeblich ist stets die vorausschauende Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bei Eintritt der Beeinträchtigung und nicht erst ab der Begutachtung, auch wenn der tatsächliche Geschehensablauf diese Prognose letztlich nicht bestätigt.

Wird vor Ablauf von sechs Monaten, also zeitnah zur Antragstellung, festgestellt, dass Pflegebedürftigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen wird, sind die Pflegeleistungen zuzusprechen. Die Beurteilung ist insoweit unabhängig vom Verlauf und von der Dauer des Verwaltungsverfahrens zu treffen.