1/2.3 Unzuständiger Leistungsträger

Autor: Nau

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I sind die dort genannten Stellen zur Entgegennahme von Anträgen unabhängig von der Form der Antragstellung verpflichtet. Dies gilt auch für Anträge, die nicht in deren Zuständigkeitsbereich fallen. Darüber hinaus besteht die Amtspflicht, den Leistungsträger zu ermitteln. Wird der Antrag bei anderen Behörden gestellt, sind diese verpflichtet, den Antragsteller an eine der in § 16 Abs. 2 SGB I genannte Stelle zu verweisen. Die amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland sind Botschaften, Konsulate und andere mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete deutsche Behörden im Ausland.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.08.2012