1/2.1 Antrag

Autor: Nau

§ 16 SGB I definiert zunächst nicht den Begriff des Antrags i.S.d. § 16 SGB I. Ein Antrag auf Sozialleistungen ist eine öffentlich-rechtliche, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass eine mehr oder weniger genau bestimmte Leistung begehrt wird.

In diesem Zusammenhang ist auf die gesetzliche Formulierung in § 19 SGB IV hinzuweisen, wonach Leistungen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Antrag erbracht werden, wobei der Leistungsträger trotz dieser Vorschrift nicht gehindert ist, von sich aus tätig zu werden und die Leistungen zu erbringen, die im Interesse des Versicherten erbracht werden sollten. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden dazu in Abweichung von Amts wegen erbracht. Dies im Hinblick darauf, dass der Unfallversicherungsträger vom Arbeitgeber des Verletzten unverzüglich über den Arbeitsunfall informiert wird und der behandelnde Arzt gehalten ist, dem Unfallversicherungsträger Vorschläge für die erforderliche Behandlung des Verletzten zu unterbreiten.