1/2.2 Zuständiger Leistungsträger

Autor: Nau

§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I verpflichtet zur Antragstellung beim zuständigen Leistungsträger. Wer Leistungsträger ist, ergibt sich aus der Definition in § 12 SGB I. In dieser Vorschrift wird auf die §§ 18 - 29 SGB I verwiesen, denen nähere Bestimmungen hinsichtlich der Zuständigkeit zu entnehmen sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller sich an diesen Bestimmungen orientieren kann und nicht verpflichtet ist, den zuständigen Leistungsträger im Sinne einer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu ermitteln.

Vor diesem Hintergrund ist jeder Leistungsträger zur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.08.2012