1/2.4 Weiterleitung von Anträgen

Autor: Nau

§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I enthält eine Weiterleitungsverpflichtung unzuständiger Leistungsträger bzw. anderer Behörden unabhängig davon, ob die begehrte Leistung von einem Antrag abhängig ist. Die Anträge sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Insoweit ist zunächst eine diesbezügliche Feststellung seitens des unzuständigen Leistungsträgers vorzunehmen.

§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I fingiert verfahrensrechtlich eine Antragstellung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei dem unzuständigen Leistungsträger gestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist das pflichtwidrige Unterlassen einer unverzüglichen Weiterleitung unschädlich, da dem Antragsteller keine Nachteile erwachsen können.

Schlussendlich hat § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I auch Bedeutung für die Rücknahme von Anträgen, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt worden sind.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.08.2012