1/2.5 Folgen eines Verstoßes gegen die Pflichten aus § 16 SGB I

Autor: Nau

Bei einer Verletzung der Pflicht zur Entgegennahme von Anträgen auf Sozialleistungen, der unverzüglichen Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Leistungsträger sowie der Verpflichtung zur Beratung, insbesondere im Hinblick auf die Ergänzung unvollständiger Angaben (§ 16 Abs. 3 SGB I), sind Amtshaftungsansprüche sowie sozialrechtliche Herstellungsansprüche3) des Antragstellers möglich.

3)

Siehe hierzu Teil 1/6.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.08.2012