Autor: Nau |
Bei einer Verletzung der Pflicht zur Entgegennahme von Anträgen auf Sozialleistungen, der unverzüglichen Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Leistungsträger sowie der Verpflichtung zur Beratung, insbesondere im Hinblick auf die Ergänzung unvollständiger Angaben (§ 16 Abs. 3 SGB I), sind Amtshaftungsansprüche sowie sozialrechtliche Herstellungsansprüche3) des Antragstellers möglich.
3) | Siehe hierzu Teil 1/6. |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|