12/7.3 Anspruchsausschluss

Autor: Senger-Sparenberg

Nach § 41 Abs. 4 SGB XII werden Grundsicherungsleistungen nicht gewährt, wenn die Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Tatbestandlich werden hiervon in der Praxis vor allem die Schenkungsfälle erfasst, bei denen bebaute Grundstücke schenkweise von Eltern an ihre Kinder hingegeben werden und die Eltern nunmehr Grundsicherung beanspruchen müssen. Hier ist sorgfältig zu prüfen, ob ein Rückforderungsanspruch zu der Schenkung möglich oder nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Ist eine Schenkung mit entsprechendem Vermögensrücklauf rückabzuwickeln, werden dem Schenker grundsätzlich keine Grundsicherungsleistungen gewährt. In derartigen Fällen kann indes, ggf. durch Beschränkung auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche i.S.v. § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, eine Leistung gewährt werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 15.02.2016