13/10.3 Die aufschiebende Wirkung

Autor: Schäfer

Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten grundsätzlich kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG. Die aufschiebende Wirkung erstreckt sich auf alle Verwaltungsakte, auch auf solche mit rechtsgestaltender und feststellender Wirkung sowie auf Verwaltungsakte mit Drittwirkung gem. § 86a Abs. 1 Satz 2 SGG.

Zum Regelungsumfang und zur zeitlichen Erstreckung gilt grundsätzlich Folgendes:

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs erfasst zugleich den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer später erhobenen Klage. Nach Klageerhebung bedarf es keiner erneuten Prüfung und Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in einem weiteren Verfahren.