Autor: Schäfer |
Zum Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des § 86a Abs. 1 SGG enthält § 86a Abs. 2 SGG einen abschließenden Katalog, wann die aufschiebende Wirkung entfällt. Hiervon nicht erfasst sind bundesgesetzlich gesonderte Regelungen, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt.
Gegen Bescheide über die Versicherungs- und Beitragspflicht z.B. als Beschäftigter gem. § 7 SGB IV, als Künstler gem. §§ 1 ff. KSVG i.V.m. SGB V, SGB VI, als selbständiger Unternehmer gem. §§ 2, 3 SGB VII und § 2 SGB VI sind Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig, sodass dem Grunde nach eine aufschiebende Wirkung gem. § 86a Abs. 1 SGG eintritt. Gleiches gilt für Bescheide, mit denen die freiwillige Versicherung, z.B. in der Renten-, Unfall-, Kranken- und/oder Pflegeversicherung, abgelehnt oder gekündigt wird.
Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten. Nicht dazu gehören die Widersprüche gegen Bescheide über die Feststellung, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt mit der Folge der Versicherungs- und Beitragspflicht. Dies folgt aus der Vorschrift des § 7a Abs. 6 SGB IV, die als lex specialis für die Fälle der sozialversicherungsrechtlichen Klärung Vorrang hat.20)
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