13/10.1 Grundzüge des SGG-Eilverfahrens

Autor: Schäfer

Der in § 86a Abs. 1 SGG festgehaltene Grundsatz, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten, wird durch § 86a Abs. 2 SGG mit Ausnahmefällen eingegrenzt.

Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Unter diese gesetzliche Vorschrift sind beispielhaft auch Beitragsforderungen von Sozialleistungsträgern gegen Arbeitgeber/Unternehmer einzuordnen. Mit dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist eine solche Beitragsforderung sofort vollziehbar. Gemäß § 86a Abs. 3 SGG kann in diesem Fall jedoch die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Es soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte, zur Folge hätte.