13/10.2 Allgemeine Grundsätze des vorläufigen Rechtsschutzes

Autor: Schäfer

In Anfechtungssachen liegt dem einstweiligen Rechtsschutz das Begehren des Antragstellers zugrunde, von den Konsequenzen einer ihm auferlegten Belastung bis zur endgültigen gerichtlichen Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit verschont zu werden bzw. bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung von einer angefochtenen Begünstigung sofort Gebrauch machen zu können.

Die Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG setzt zunächst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung voraus. Die Vorschrift gibt lediglich die verfahrensrechtliche Befugnis zur vorläufigen vollständigen oder teilweisen Beendigung von Vollzugsfolgen, je nach Inhalt der Maßnahme spricht das Gericht die Beseitigung selbst aus oder verpflichtet die Verwaltung dazu. Materielle Anspruchsgrundlage ist grundsätzlich der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch.

Entsprechend dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes sind grundsätzlich nur vorläufige Maßnahmen zulässig. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt auch hier. Vollzugsfolgen sind wie die Vollziehung selbst nicht rechtstechnisch, sondern entsprechend dem Sinn der aufschiebenden Wirkung zu verstehen.