13/10.5 Aussetzung der sofortigen Vollziehung, § 86a Abs. 3 SGG

Autor: Schäfer

Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch die Verwaltung gem. § 86a Abs. 3 SGG ist wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung kein Verwaltungsakt, sondern trifft nur eine Bestimmung über den Zeitpunkt, ab dem die Regelung zu befolgen ist. Die vorherige Anhörung der Beteiligten ist daher nicht nötig. Statthaft ist sie, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

13/10.5.1 Anordnung der Verwaltung gem. § 86a Abs. 3 SGG

Zuständig ist die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat. Hat eine der beiden Stellen die sofortige Vollziehung ausgesetzt, kann die andere Stelle diese Entscheidung weder ändern noch aufheben. Dies kann nur durch die entscheidende Stelle geschehen, § 86a Abs. 3 Satz 5 SGG. Im Übrigen besteht zwischen den beiden Stellen kein Vorrang- oder Nachrangverhältnis.46) Beide Stellen sind zur Aussetzung befugt, solange das Widerspruchsverfahren läuft.

Nach § 86a Abs. 3 SGG ist ein Antrag nicht erforderlich. Entsprechendes kann auch nicht aus § 19 SGB IV entnommen werden. Die Widerspruchsbehörde kann z.B. den Sofortvollzug aussetzen, wenn sie aufgrund der Widerspruchsbegründung feststellt, dass diese wahrscheinlich begründet ist.