13/13.8 Unkenntnis des neuen Rechtsmittelrechts; Versagung von Beratungshilfe

Autoren: Senger-Sparenberg/Schäfer

Die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln ist nach § 172 Abs. 3 SGG in den dort genannten Fällen ausgeschlossen. Von besonderer Relevanz ist der Ausschuss für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache keine Berufung zulässig ist, und bei der Prozesskostenhilfe, wenn diese wegen der persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt wird.

Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe ist daher wegen des mit einer Klage verbundenen Kostenrisikos für den Mandanten (Anwaltsgebühren!) auf besonders sorgfältige Vervollständigung des Vordrucks zu achten und zugleich zu überprüfen, ob deren Bewilligungsvoraussetzungen überhaupt vorliegen. Das wird bei Bezug von SGB-II -Leistungen regelmäßig der Fall sein.

Bei PKH-Ablehnung durch das Sozialgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO) ist bei vertretbarer Rechtsansicht durchaus auch die hier weiterhin eröffnete fristgebundene Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG zum zuständigen LSG zu erwägen. Diese sogenannte PKH-Beschwerde ist durchaus im Einzelfall erfolgversprechend.