13/16.2 Regelfall: Vollstreckung zugunsten natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts und zu Lasten der Sozialleistungsträger nach dem SGB

Autor: Schäfer

Grundsätzlich gilt, dass auch Urteile der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, die einem Verwaltungsträger Verhaltenspflichten aufgeben, für den vor Gericht Obsiegenden durchsetzbar (vollstreckbar) sein müssen. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch diese Gerichtsurteile vom Unterlegenen befolgt werden sollen und einzuhalten sind. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt eine wirkungsvolle Vollstreckung, die verhindern helfen soll, dass sich die Behörde über rechtskräftige Gerichtsentscheidungen hinwegsetzt, etwa indem sie die titulierte Verpflichtung nur zum Teil oder nur verzögert erfüllt. Vergleichbar bestimmt § 172 Satz 1 VwGO für die Vollstreckung im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht, dass die Behörde, die hinsichtlich der ihr im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung grundlos säumig ist, u.a. durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Erzwingung einer "dem Staat" als Schuldner obliegenden, gerichtlich auferlegten Verpflichtung anzuhalten ist.2) Das ist aktuell etwa zur Umsetzung von Luftreinhalteplänen i.S.d. derzeit vielfach umstrittenen Diesel-Fahrverbotsregelungen für einzelne Kommunen oder Ballungsräume durchaus der Fall.