13/16.8 Besonderheiten bei Vollstreckung gegen gemeinsame Einrichtungen i.S.d. SGB II bzw. Jobcenter

Autor: Schäfer

Die Vollstreckung sozialgerichtlicher Entscheidungen gegen die Grundsicherungsträger nach dem SGB II ist prozessual mit einigen primär durch die unterschiedlichen Rechtsformen bzw. Rechtsträgerschaften bedingten Besonderheiten verbunden.47) Diese sind zum Teil gesetzlich nicht ausdrücklich erfasst und daher auch zweifelbehaftet.48)

Soweit die Vollstreckung gem. § 201 SGG erfolgt, ergeben sich zu den bei Teil 13/16.5 dargelegten Abläufen keine Besonderheiten; empfehlenswert ist daher, nach dieser Norm einen vollstreckbaren Titel - Grundurteil, Verpflichtungstenor - zu erwirken. Zu der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG sollte sogar ausdrücklich ein Grundurteil gem. § 130 SGG beantragt werden,49) ggf. - Ausdruck anwaltlicher Vorsicht - sogar mit Hinweis darauf, dass dies für den vereinfachten Vollstreckungsweg des § 201 SGG erforderlich sei. Für die Anträge (vgl. §§ 753, 766 Abs. 2 ZPO) sind generell alle Gläubiger aufzunehmen, nicht nur das Kurzrubrum mit dem führenden, ersten Kläger, da aufgrund der besonderen Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II jeder selbständiger Anspruchsinhaber und damit zugleich alle eigenständige Vollstreckungsgläubiger sind.50)