13/16.3 Gesetzliche Systematik

Autor: Schäfer

Dabei sind zunächst die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sowie deren Modifikationen und Ergänzungen im sozialgerichtlichen Vollstreckungsverfahren zu klären. Die Regelungen, die das SGG selbst zur Vollstreckung enthält, sind daneben eher überschaubar. Sie ordnen - wie für die fachgerichtlichen Verfahrensordnungen üblich - zunächst die Geltung des Achten Buchs der ZPO über die Vollstreckung an (§ 198 Abs. 1 SGG), ergänzen und beschränken die Regelungen der ZPO jedoch mittels einiger Sondervorschriften (§ 198 Abs. 2 und 3, §§ 199 - 201 SGG). Über die konkreten gesetzlichen Sonderregelungen des SGG hinaus ist anerkannt, dass die Anordnung der "entsprechenden" Geltung der ZPO auch bedeutet, dass bei ihrer Anwendung stets zu prüfen ist, ob ihr Eigenheiten des SGG entgegenstehen.16)

16)

, , 12. Aufl. 2017, § 198 Rdnr. 2 ff. m.w.N.