13/16.4 Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Autor: Schäfer

Die Verweisung auf das Achte Buch der ZPO bewirkt nach allgemeiner Ansicht zu Recht, dass jedenfalls die drei typischen Vollstreckungsvoraussetzungen - Titel, Klausel und Zustellung - vorliegen müssen.

Die vollstreckbaren Titel ergeben sich aus § 199 Abs. 1 SGG.

Ein Vollstreckungstitel ist nur dann zur Vollstreckung geeignet, wenn er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Er muss aus sich heraus verständlich sein und für jeden Dritten erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Der Tenor darf zwar von den Vollstreckungsorganen ausgelegt werden; die zur Auslegung herangezogenen Umstände müssen sich jedoch aus dem Titel selbst ergeben. Es ist den Vollstreckungsorganen grundsätzlich verwehrt, auf außerhalb des Titels liegende Umstände zurückzugreifen.17) Dementsprechend muss klar sein, ob von dem Schuldner die Zahlung eines Geldbetrags (dann Vollstreckung nach § 882a ZPO) oder die Befreiung des Gläubigers von einer bestimmt angegebenen Verbindlichkeit verlangt werden kann (dann Vollstreckung nach § 887 ZPO).18)