13/16.5 Schwerpunkt der Vollstreckung: Anwendung des § 201 SGG

Autor: Schäfer

Die Vollstreckung aus Verpflichtungsurteilen erfolgt nach § 201 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Festsetzung von Zwangsgeldern. Das Zwangsgeld kann nach § 201 Abs. 1 Satz 2 SGG wiederholt festgesetzt werden. Bei einem auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ergangenen Grundurteil mit vollstreckbarem Inhalt ist nach § 201 SGG zu vollstrecken.27)

Wurde auf eine Anfechtungsklage hin ein Entziehungsbescheid aufgehoben, ist ein derartiges Gestaltungsurteil nicht vollstreckbar.

Aus einer bindenden früheren Bewilligung kann jedoch unmittelbar auf die hierin bezifferte Leistung geklagt werden, was erst zu einem entsprechend der ZPO durchsetzbaren Vollstreckungstitel nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG führt. Die hierbei zur Verfügung stehende echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG setzt keinen vorherigen Antrag zu Händen der Verwaltung voraus, die Zahlung gemäß der Bewilligung fortzusetzen. Sie kann ggf. auch mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden werden.28)