13/16.6 Ausnahmen außerhalb der Anwendung des § 201 SGG

Autor: Schäfer

Bei Titeln, die von § 201 SGG nicht erfasst werden, ist die Sondervorschrift des § 882a ZPO zu beachten. Konkret bedeutsam sind die Anzeige- und Wartepflicht, die Beantragung der Bestimmung eines Gerichtsvollziehers beim Vollstreckungsgericht sowie die dort aufgeführten Pfändungsverbote. Welche Entscheidungen usw. vollstreckbar sind, regelt § 199 SGG. In Betracht kommen für diese Art der Vollstreckung Urteile, die auf eine echte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) oder auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ergangen sind, jedoch nicht zu den oben unter Teil 13/16.4 bzw. speziell bei Teil 13/16.5 genannten Grundurteilen zählen. Ebenso fallen darunter die entsprechend formulierten angenommenen Anerkenntnisse und Vergleiche. Mithin betrifft dies, abgekürzt formuliert, alle konkret bezifferten Titel.

Diese werden wiederum nach den allgemein bekannten Regeln der ZPO zwangsweise durchgesetzt. Wegen Geldforderungen wird durch Pfändung und Pfandverwertung beweglichen Vermögens (durch den Gerichtsvollzieher), Pfändung und Überweisung einer Forderung oder sonstigen Rechts oder - in der Praxis jedenfalls gegenüber öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern kaum relevant - Vollstreckung in unbewegliches Vermögen (§§ 803 - 871 ZPO) sowie durch das Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882 ZPO) vollstreckt.