13/16.7 Sondervorschrift zur Vollstreckung gegen die öffentliche Hand (§ 882a ZPO)

Autor: Schäfer

Für alle Vollstreckungsarten wegen Geldforderungen ist § 882a ZPO (Vollstreckung gegen die öffentliche Hand, sog. Fiskusprivileg) von besonderer Relevanz.

13/16.7.1 Allgemeiner Überblick und Anwendungsbereich

§ 882a Abs. 1 ZPO bestimmt als Sondernorm, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen darf, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Minister der Finanzen angezeigt hat.

Als Schutzvorschrift eigener Art bezweckt die Norm die Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die dazu führen könnten, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts in der Erfüllung ihrer dem Gemeinwohlinteresse dienenden Aufgaben beeinträchtigt werden.