Autor: Schäfer |
Nicht gänzlich spiegelbildlich dazu gibt es die den Sozialleistungsträgern zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmöglichkeiten.59) Auch hier gelten die allgemeinen Grundsätze und Normen des Vollstreckungsrechts. Die Besonderheit für die Vollstreckung von Leistungsträgern gegen Leistungsempfänger bzw. Versicherte ist im Verwaltungsverfahrensrecht die Rechtsgrundlage des § 66 SGB X für die Vollstreckung, welche hier nicht weiter zu vertiefen ist. Dies eröffnet jedenfalls den Leistungsträgern ein Wahlrecht zwischen der Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO oder der Verwaltungsvollstreckung (nach Bundes- bzw. Landesrecht) mit den allgemeinen Vollstreckungsbehörden oder im Wege der Eigenvollstreckung. Auch hier gelten wiederum die einzelnen Verfahrensarten mit ihren Voraussetzungen u.a. zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens, die in Betracht kommenden Vollstreckungsmaßnahmen sowie Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung.
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