13/5.1 Klagebestandteile

Autor: Schäfer

Notwendiger Bestandteil der Klage sind Namen und Anschrift des Klägers und eine Angabe über den Beklagten sowie den angefochtenen Bescheid, vgl. § 92 Abs. 1 SGG.

Die Klägerbezeichnung ist auslegungsfähig. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde (§ 92 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Zu den zwingenden Bestandteilen einer wirksamen Klageerhebung bei Gericht gehört es damit nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG, eine ladungsfähige Anschrift des Klägers zu benennen.1) Enthält die Klageschrift keine zustellungsgeeignete und damit auch keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach h.M. jedenfalls dann unzulässig, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse hinsichtlich der Geheimhaltung einer Adresse entgegensteht. Die Angabe einer oder die Angabe "postlagernd" genügt insoweit nicht. Gleiches gilt, wenn allein eine E-Mail-Adresse oder nur eine Telefonnummer angegeben wird. Es ist Klägern, auch wenn sie sich im Ausland befinden, zuzumuten, eine zu benennen, unter der sie sich regelmäßig aufhalten bzw. unter der ihre Erreichbarkeit sichergestellt ist, es sei denn, sie sind obdachlos bzw. ohne reguläre Unterkunft (z.B. bloße Schlafgelegenheit in Fahrzeugen).