13/5.8 Amtsermittlungsprinzip

Autor: Schäfer

Das in der Sozialgerichtsbarkeit herrschende Amtsermittlungsprinzip ersetzt nicht die Beratung und Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Dem Beteiligten soll nicht zugemutet werden, sich darauf zu verlassen, dass das Gericht aufgrund der Offizialmaxime schon zu einer richtigen Entscheidung gelangen werde. Dies gilt insbesondere bei einem ausländischen Kläger, der nicht allein auf die Hilfe eines Dolmetschers verwiesen werden kann. Hat der Kläger aber einen Bevollmächtigten und überträgt statt eines Dolmetschers ein Familienmitglied (z.B. die Tochter) den wesentlichen Gang der Verhandlung erkennbar zuverlässig, so liegt kein Sachurteilshindernis vor.179)