13/5.12 Anhörungsrüge, § 178a SGG

Autor: Schäfer

Seit dem 01.01.2005 gibt es als förmlichen Rechtsbehelf auch die Anhörungsrüge nach § 178a SGG.252) Damit existiert, parallel etwa zur wortgleichen Neufassung des § 321a ZPO, auch im SGG -Verfahren eine förmliche Gehörsrüge.253)

Vorangegangen war der Beschluss des BVerfG vom 30.04.2003,254) wonach die Verfahrensordnungen auch eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsehen müssen, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Regelung soll bei an sich unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen, die unter möglicher Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sein könnten, die Beteiligten nun von der bisher bestehenden Notwendigkeit entbinden, sich unmittelbar an das BVerfG mit der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG wenden zu müssen.