13/5.3 Klagefrist, Rechtsmittelbelehrung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Autor: Schäfer

Die Klagefrist beträgt gem. § 87 SGG einen Monat nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids und drei Monate bei Bekanntgabe im Ausland. Hat der Adressat einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland, bleibt es also bei der Einmonatsfrist. Im Licht des Art. 19 Abs. 4 GG sind besondere Anforderungen an die Ermessensausübung des Gerichts zu stellen, eine Klagefrist mit ausschließender Wirkung gem. § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG zu setzen. Insbesondere sind bei der Ermessensausübung die im sozialgerichtlichen Verfahren herrschenden Grundsätze der Barriere- und Formfreiheit zu beachten.64)

Auch wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, wird ein Widerspruchsbescheid, soweit er dem Beteiligten selbst gegenüber bekanntgegeben wird, wirksam.65)